Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung
1. Behördliche Genehmigung
Die 3H-Vision GmbH verfügt über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit Nürnberg.
2. Personalvermittlung
Die 3H-Vision GmbH stellt ihren Kunden sorgfältig ausgewähltes und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüftes Personal zur Verfügung. Nach erfolgreichem Matching wird mit dem Kunden (Entleiher) ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen.
3. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Die konkrete Zusammenarbeit von Verleiher und Entleiher wird im jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) geregelt.
3.1 Dauer
Die Einsatzdauer wird individuell zwischen Verleiher und Entleiher vereinbart.
3.2 Stundensätze
Die Stundensätze sind im AÜV einheitlich geregelt und unterscheiden sich nach Tages-, Nacht- und Wochenendzeiten. Fahrt- und Reisekosten werden dem Kunden entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt.
3.3 Zeiterfassung
Die Mitarbeitenden der 3H-Vision GmbH legen wöchentlich oder nach Einsatzende Stundennachweise vor, die vom Kunden zu bestätigen sind. Kann eine Bestätigung nicht erfolgen, ist die 3H-Vision GmbH berechtigt, die geleisteten Stunden auf Basis eigener Aufzeichnungen abzurechnen.
3.4 Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt monatlich oder nach Einsatzende. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
3.5 Eignung
Die 3H-Vision GmbH ist für die berufliche Eignung der überlassenen Arbeitnehmer verantwortlich und legt auf Verlangen entsprechende Nachweise vor. Ist der Entleiher mit der Leistung nicht zufrieden, kann er den Mitarbeiter innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist zurückweisen. Die 3H-Vision GmbH behält sich vor, Mitarbeitende während des Einsatzes durch gleichwertig qualifizierte zu ersetzen, sofern berechtigte Interessen des Kunden nicht verletzt werden.
3.6 Wesentliche Arbeitsbedingungen beim Entleiher
Der Entleiher verpflichtet sich, der 3H-Vision GmbH die regelmäßig gezahlten Stundenentgelte vergleichbarer Arbeitnehmer nachzuweisen, insbesondere im Hinblick auf gesetzliche Vorgaben zum Equal Pay (§ 8 AÜG).
3.7 Einsatzort
Mitarbeiter werden ausschließlich an dem im AÜV vereinbarten Einsatzort und für die dort festgelegte Tätigkeit eingesetzt.
4. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Die 3H-Vision GmbH trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Der Entleiher kann die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Wird der Entleiher gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV von einer Einzugsstelle in Anspruch genommen, ist er berechtigt, Zahlungen an den Verleiher in Höhe der Forderung zurückzubehalten, bis der Nachweis der Beitragsabführung erbracht wurde.
5. Vermittlungsgebühr
Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Überlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und einem überlassenen Mitarbeiter zustande, wird eine Vermittlungsgebühr fällig:
- bis 3 Monate Überlassung: 1,5 Bruttomonatsgehälterbis
- 6 Monate Überlassung: 2 Bruttomonatsgehälter
Abweichende Vereinbarungen sind möglich
6. Datenschutz
Die 3H-Vision GmbH und ihre Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG). Dies gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit.
7. Geheimhaltung
Alle Inhalte und Konditionen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten.
8. Sonstiges
Gerichtsstand der Firma ist Stuttgart. Es gilt deutsches Recht.